AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. GruTec Druckluftvertrieb

 

I. Geltungsbereich

Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen der Fa. GruTec Druckluftvertrieb (Auftragnehmer) mit Ihren Kunden (Auftraggeber).

 

II. Vertragsschluss und Auftragserteilung

1. Für den Umfang der Lieferung und/oder der Leistung sind unser Angebot und unsere Auftragsbestätigung maßgeblich.

2. Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer über Beratung, Beschaffung von Zubehör und Verbrauchsmaterial, Fertigung von Spezialzubehör, Wartung und Reparaturen sind verbindlich, wenn der Auftragnehmer den Auftrag schriftlich bestätigt; dies gilt auch für einen mündlich erteilten Auftrag sowie für Änderungen und Erweiterungen von bereits erteilten Aufträgen. Mündliche Erklärungen der Mitarbeiter des Auftragnehmers bedürfen ebenfalls der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.

3. Der Auftraggeber ermächtigt den Auftragnehmer Unteraufträge zu erteilen.

 

III. Leistungen des Auftraggebers

1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Vorbereitungen für einen ungehinderten Montage-/Reparaturbeginn zu treffen und sicher zu stellen, dass das von dem Auftraggeber eingesetzte Personal die Arbeiten ohne Verzögerungen sofort nach Ankunft ausführen kann.

2. Die zur Durchführung der Arbeiten erforderlichen Bedarfsgegenstände (z.B. Hebewerkzeuge) sind wie andere Hilfsmaterialien und Werkzeuge durch den Auftraggeber zu stellen, soweit das zur Auftragsdurchführung erforderliche Werkzeug nicht durch den Auftragnehmer bereit gestellt wird.

3. Soweit das Personal durch den Auftraggeber gestellt wird, unterliegt dieses dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

 

IV. Fertigstellung und Abnahme

Nach Beendigung der Arbeiten erfolgt ein Probelauf zur  Überprüfung der Funktion des bearbeiteten Auftragsgegenstandes beim Auftraggeber bzw. am Sitz des Auftragnehmers. Dieser Probelauf ist zuvor mit dem Auftragnehmer zeitlich abzustimmen. Die Kosten des Probelaufs trägt der Auftraggeber. Mit Abschluss des Probelaufs erstellt der Auftragnehmer einen Arbeits- und Aufwandsbericht zur Gegenzeichnung durch den Auftraggeber und zur Abrechnung. Durch seine Unterschrift erkennt der Auftraggeber die erbrachten Leistungen als ordnungsgemäß und vertragsgerecht an.

 

V. Berechnung des Auftrages, Zahlungen

1. Die Abrechnungen erteilt der Auftragnehmer aufgrund des jeweils gültigen Stundenverrechnungssatzes. Die Umsatzsteuer geht zu Lasten des Auftraggebers. Soweit Neuteile im Tauschverfahren zum Sonderpreis berechnet werden, setzt dies voraus, dass das ausgebaute Aggregat oder Teil keinen Schaden aufweist, der die Wiederaufbereitung unmöglich oder nur unter unverhältnismäßigen Kosten möglich macht.

2. Zahlungen sind, sofern nichts Anderes schriftlich vereinbart ist, unverzüglich zur Fälligkeit zu leisten. Kommt der Auftraggeber mit der Zahlung um mehr als 10 Tage nach Fälligkeitsdatum in Rückstand, ist der Auftraggeber berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verlangen. Handelt es sich bei dem Auftraggeber nicht um einen Verbraucher, beträgt der Zinssatz 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz und zusätzlich wird eine Pauschale für den Verzug in Höhe von 40,00 € gemäß dem § 288 Abs. 5 Satz 1 BGB erhoben. Diese Zinsen sind höher anzusetzen, wenn der Auftragnehmer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.

3. Eine Aufrechnung mit Gegenforderung durch den Auftraggeber ist ausgeschlossen, es sei denn, es liegt ein rechtskräftiger Titel vor oder die Gegenforderung ist unbestritten.

 

VI. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag ein vertragliches Pfandrecht an dem aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Auftragsgegenstand zu. Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen seiner Forderungen aus früher durchgeführten Leistungen, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen und Lieferungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Gesch ftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese Ansprüche unbestritten sind oder ein rechtskr ftiger Titel vorliegt. Macht der Auftragnehmer von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinen Besitz gelangten Gegenst nde Gebrauch, so genügt für die Pfandverkaufsandrohung die Absendung einer schriftlichen Benachrichtigung an die letzte, dem Auftragnehmer bekannte Anschrift des Auftraggebers, soweit eine neue Anschrift nicht durch Auskunft des Einwohnermeldeamtes oder des Ordnungsamtes festgestellt werden kann.

 

VII. Gewährleistung

1. Bei berechtigten Mängelrügen ist der Auftragnehmer, unter Ausschluss des Rechts des Auftraggebers vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern, zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass der Auftragnehmer aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung bzw. der gewählten Art der Nacherfüllung berechtigt ist.

2. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Auftraggebers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung neuer Ware. Soweit die vom Auftragnehmer erbrachten Werkleistungen fehlerhaft sind, beschr nkt sich die Gew hrleistung auf die Nachbesserung. Dem Auftragnehmer ist eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gew hren. W hrend der Nacherfüllung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, es sei denn, im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs gelten abweichende gesetzliche Regelungen. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, den Kaufpreis herabzusetzen oder vom Vertrag zurückzu treten.

3. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen. Soweit der Auftragnehmer von ihm oder von einem Dritten gefertigte Teile dem Auftraggeber zur Erprobung überl sst und diese Teile als zur Erprobung bestimmt kenntlich macht, entf llt jede Gewährleistung.

4. Bei beiderseitigen Handelsk ufen hat der Auftraggeber offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von 7 Tagen nach dem Probelauf schriftlich bei dem Auftragnehmer anzuzeigen. Zur Wahrung der Schriftform bedarf es weder einer eigenh ndigen Namensunterschrift noch einer elektronischen Signatur. Mitteilungen mittels Telefax oder E-Mail genügen der Schrift form. Nach Ablauf der 7-Tage-Frist ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen wegen offensichtlicher Mängel gegen den Auftragnehmer ausgeschlossen. Die Gewährleistung für gebrauchte Sachen ist ausgeschlossen. Soweit die Gewährleistung nicht ausgeschlossen ist, wird die Gewährleistungsfrist soweit gesetzlich zulässig, auf ein Jahr verkürzt.

 

VIII. Haftung

1. Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels kann der Auftraggeber erst dann geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Unberührt bleibt das Recht des Auftraggebers, weitergehende Schadensersatzansprüche nach Ma?gabe der nachfolgenden Absätze geltend zu machen.

2. Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruht, sowie für Sch den, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst sind. Ferner haftet der Auftragnehmer für alle Schäden, die auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzung sowie Arglist des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Auftragnehmer bezüglich der Ware oder Teile derselben Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantien abgegeben hat, haftet der Auftragnehmer auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet der Auftragnehmer aber nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.

3. Beruht ein Schaden aufgrund von Verzug oder wegen eines Mangels auf der einfach fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf dem bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Das Gleiche gilt, wenn dem Auftraggeber Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung zustehen. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertrauen darf.

4. Das Risiko des Probelaufs geht zu Lasten des Auftraggebers, wenn dieser Probelauf durch den Auftraggeber selbst oder durch von ihm eingesetztes Personal ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers veranlasst worden ist.

5. Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

 

IX. Höhere Gewalt (force majeure)

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, Pandemien, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse befreien den Arbeitnehmer für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung.

 

XI. Eigentumsvorbehalt und ersetzte Teile

1. Bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) im Eigentum des Auftragnehmers. Dies gilt auch für Ersatz- und Tauschteile. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Auftraggebers, insbesondere wenn dieser sich im Zahlungsverzug befindet, kann der Auftragnehmer nach einer vorherigen angemessenen Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der noch in seinem Eigentum stehenden Ware verlangen. In der Rücknahme der Vorbehaltsware liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wird die Vorbehaltsware von dem Auftragnehmer gepfändet, stellt dies ebenfalls einen Rücktritt vom Vertrag dar. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten ist der Verwertungserlös mit den Beträgen zu verrechnen, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer schuldet.

2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wassersch den ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Auftraggeber diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen.

3. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Auftraggeber den Auftragnehmer von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen seines Eigentums unverzüglich zu unterrichten. Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und durch erforderliche Interventionsma nahmen gegen Dritte entstehen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Auftragnehmer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß dem §771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den entstandenen Ausfall des Auftragnehmers.

4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erfolgt stets namens und im Auftrag für den Auftragnehmer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Auftraggebers an der Vorbehaltsware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, dem Auftragnehmer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsbetrag inkl. Mehrwertsteuer) zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der untrennbaren Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass dieser den Auftragnehmer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum des Auftragnehmers wird von dem Auftraggeber für diesen verwahrt. Zur Sicherung der Forderungen des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber tritt der Auftraggeber auch solche Forderungen an den Auftragnehmer ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.

5. Der Auftraggeber ist zur Veräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt, solange er nicht im Zahlungsverzug ist. Die Forderungen gegenüber dem Ditten aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an den Auftragnehmer in Höhe des mit dem Auftragnehmer vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Hiermit nimmt der Auftragnehmer die Abtretung an. Diese Abtretung gilt unabhängig davon ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber wird widerruflich von dem Auftragnehmer zur Einziehung der Forderungen im eigenen Namen auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Einzugsermächtigung kann aber jederzeit von dem Auftragnehmer widerrufen und die Forderung von diesem selbst eingezogen werden. Der Auftragnehmer macht von dieser Befugnis aber keinen Gebrauch, solange der Auftraggeber seine Zahlungsverpflichtung aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftragnehmers freizugeben, soweit der realisierbare Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 10% übersteigt.

 

XII. Erhaltungsklausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

XIII. Schlussbestimmungen, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

2. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Streitigkeiten aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist der ausschließliche Gerichtsstand Bielefeld, sofern die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.

3. Erfüllungsort ist der Sitz des Auftragnehmers.